Satzung

Satzung

des Bienenzuchtvereins Dillingen/Saar

 

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • 1) Der Bienenzuchtverein Dillingen/Saar gehört nachstehenden Verbänden an:

                        dem Kreisverband der Imker Saarlouis e.V.

                        dem Landesverband saarländischer Imker e.V. (LSI)

                        dem Deutschen Imkerbund e.V.

Der Verein trägt den Namen „Bienenzuchtverein Dillingen/Saar“. Der Verein beantragt die Eintragung im Vereinsregister und nennt sich nach Eintragung „Bienenzuchtverein Dillingen/Saar e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen/Saar, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2) Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

            Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung und Bienenzucht. Damit soll die Artenvielfalt in der Natur von Wild- und Kulturpflanzen erhalten bleiben und ein Beitrag zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft geleistet werden.

            Das soll erreicht werden durch:

  • Zusammenschluss aller Imker im Gebiet der Stadt Dillingen/Saar und in Orten der näheren Umgebung, wo keine Imkervereine bestehen;
  • Beratung und Ausbildung der Imker nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik;
  • Vertretung der Imkerinteressen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit;
  • Aktive Jugendarbeit, mit dem Ziel, bereits Jugendliche für Bienen zu interessieren und an die Imkerei heranzuführen.
  • Initiierung und Mitwirkung in Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes sowie der Landschaftspflege.

 

            Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die Vereinsmitglieder bei der Bienenzucht tatkräftig zu unterstützen. Hierzu gehört auch der gemeinsame Bezug von Zuchtstoffen, Bienenfutter und Bekämpfungsmitteln gegen Bienenkrankheiten.

Der Bienenzuchtverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Mitgliedschaft

 

  • 3) Ordentliches Mitglied kann jeder Imker oder Bienenfreund werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes.

Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

                        Jugendliche ab 14 Jahren können ordentliches Mitglied werden. Bis zum Erreichen des 19. Lebensjahres sind sie beitragsfrei. Sind diese Jugendlichen aber Bienenhalter, haben sie Beiträge und Versicherungsprämien sowie sonstige Abgaben an übergeordnete Verbände (§ 4) wie ordentliche Mitglieder zu entrichten.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Mitglieder können mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

            Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen; er muss bis zum 30.9. gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod eines Mitgliedes,
  2. Durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  3. Durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger ergebnisloser Aufforderung. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der dritten schriftlichen Mitteilung für das darauffolgende Geschäftsjahr. Nach dem Ausscheiden erlöschen Rechts- und Versicherungsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufforderungen dem betreffenden Mitglied nachweisbar zugegangen oder zur Kenntnis gelangt sind.

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  • 4) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an gemeinsamen Beschaffungen teilzuhaben.

 

            Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisverbandes der Imker Saarlouis, Landesverbandes der Imker im Saarland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen,
  • die vom Verein durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstigen Abgaben sind fristgemäß an den Verein zu leisten,
  • ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

 

 

  1. Organe
  • 5) Organe des Bienenzuchtvereins Dillingen/Saar sind:

                                   die Mitgliederversammlung

                                   der Vorstand

  • In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter per Post oder Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich per Akklamation. Beantragen mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen mit dem Änderungsvorschlag bekanntzugeben.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegenahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Delegierten zur Kreis- und Landesversammlung
  • Annahme und Änderung der Satzung
  • Verfügung über das Vermögen des Vereins,
  • Beschlussfassung über Aktivitäten des Vereins
  • Auflösung des Vereins.

 

            b.)   Dem Vorstand gehören an:

 

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Kassenführer

 

Es sollen einem Mitglied keine zwei Ämter übertragen werden. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er muss rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

 

Der Verein wird durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Er führt die laufenden Geschäfte, erstellt die Jahresrechnung und erstattet den Tätigkeitsbericht.
  • Er verwaltet das Vereinsvermögen.
  • Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  • Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.

 

  1. Auflösung des Vereins
  • 6) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten der Stadt Dillingen/Saar zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- oder Tierschutzes zu verwenden hat.

 

 

  1. Inkrafttreten
  • 7) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 05.04.2016 beschlossen worden und sofort in Kraft getreten. Mit gleichem Datum wird die bis dahin bestandene Satzung vom 16.01.1983 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

                                                                                                          Dillingen/Saar, den 05. April 2016